SITZUNG, 27.05.2020

Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer Vorschriften Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/11883 – Erste Beratung

Presse

Video Rede 1 Abspielen Hans Jürgen Noss während der Debatte

Abg. Hans Jürgen Noss, SPD:

Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
(Zuruf: Man versteht nichts! Weiterer Zuruf: Nimm die Maske ab!)
Präsident Hendrik Hering:
Nehmen Sie die Maske ab.

Abg. Hans Jürgen Noss, SPD:
Man versteht mich doch sowieso nicht.

Präsident Hendrik Hering:
Trotz der gewohnt deutlichen Aussprache.
(Vereinzelt Heiterkeit und Beifall im Hause)

Abg. Hans Jürgen Noss, SPD:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Mehrere Kommunalwahlen, die in den Monaten April bis Juni dieses Jahres stattfinden sollten, wurden wegen der Corona-Krise auf unbestimmte Zeit verschoben. Diese Wahlen, bei denen es sich hauptsächlich um Wahlen hauptamtlicher und ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister handelt, sollen möglichst bald nachgeholt werden.

Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass eine Nachholung einzelner Wahlen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich sein wird. Aus diesem Grund ist es erforderlich, Regelungen zu schaffen, die die Festsetzung eines neuen Wahltermins außerhalb der gesetzlichen Fristen erlauben. Derzeit gibt es im Kommunalwahlrecht keine spezielle Rechtsgrundlage für Wahlabsagen wegen Naturkatastrophen oder anderer außergewöhnlicher Notsituationen.

Für die Wahl der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind die Fristen in § 53 Abs. 5 der Gemeindeordnung geregelt. Für die Wahl des Landrats gilt der § 46 Abs. 4 der Landkreisordnung. In beiden Gesetzen wird festgelegt, dass die in den Sätzen 1 und 2 bestehenden Fristen für die Durchführung einer Wahl nicht für Wiederholungs- und nachzuholende Wahlen gelten.

Mittels dieses Gesetzes wird nach § 65 Kommunalwahlgesetz mit dem neuen § 65 a eine spezielle Rechtsgrundlage für die Absage der Wahl eines Bürgermeisters oder Landrats sowie eines Ortsvorstehers geschaffen.
Demnach kann die Aufsichtsbehörde im Fall von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen die Wahl absagen, wenn eine ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung der Wahl nicht möglich ist und weniger schwerwiegende Mittel oder Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den neuen Tag der Wahl.

Die Wahl wird als Neuwahl nachgeholt. Bereits vorhandene Wahlvorschläge sollten allerdings unserer Auffassung nach beibehalten werden können, da die Aufstellung eines Bewerbers oder einer Beweberin in der Regel für eine bestimmte Wahl unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Wahl erfolgte.
Vielen Dank.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)