SITZUNG, 27.05.2020

Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und heilberufsrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/11171 – Zweite Beratung dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 17/11885 –

Presse

Video Rede 1 Abspielen Hans Jürgen Noss während der Debatte

Abg. Hans Jürgen Noss, SPD:

Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz trat vor rund 60 Jahren in Kraft und hat sich seither in der Praxis bewährt.
Es gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Auf seiner Grundlage werden vornehmlich öffentlichrechtliche Geldleistungs- und sonstige Handlungspflichten sowie Duldungs- und Unterlassungspflichten zwangsweise durchgesetzt.

Seit seinem Inkrafttreten ist das Gesetz kontinuierlich fortentwickelt worden. Diesem Ziel gilt auch der vorliegende Gesetzentwurf. Die vorgesehenen Neuregelungen betreffen in erster Linie die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, aber auch Verwaltungsakte, mit denen grundstücksbezogene Handlungen gefordert werden.

Lassen Sie mich einige wenige Änderungen kurz skizzieren. Durch den neu gefassten § 19 Abs. 4 wird nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kommunale Gebietskörperschaften untereinander, aber auch mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen können. Für grundstücksbezogene Kosten einer Ersatzvornahme wird bestimmt, dass diese als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Befugnis gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, die Vollstreckung vor deren Beginn schriftlich anzukündigen. Hierfür kann, was bisher gesetzlich nicht geregelt war, eine Gebühr erhoben werden.

Die Niederschrift über dieses Handeln ist eine öffentliche Urkunde und hat auch die Beweiskraft solcher Urkunden. Mit dem neuen § 12 Abs. 4 wird ausdrücklich klargestellt, dass Niederschriften, die über Vollstreckungshandlungen aufgenommen werden, auch in elektronischer Form erstellt werden können.

(Glocke des Präsidenten)
Der zur Deckung der Kosten für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren zu zahlende Beitrag wird erhöht. (Beifall bei der SPD)“